Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. (Stand vom 24.04.2025)
1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Leistungen, welche die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. abschließt bzw. erbringt.

(2) Sämtliche Leistungen und Lieferungen der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. erfolgen auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch für Verträge mit Unternehmern (B2B-Geschäfte). Soweit für Verbraucher aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen gelten oder spezifische Unterscheidungen in diesen AGB getroffen werden, ist dies in den jeweiligen Klauseln ausdrücklich kenntlich gemacht.

2. Vertragsgrundlagen

(1) Als Vertragsgrundlage gelten:

  • menue_itemDie Inhalte des entsprechenden Angebots
  • menue_itemDie vorliegenden AGB
  • menue_itemDie Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ idgF.
  • menue_itemDie allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit diese nicht durch nachfolgende Bestimmungen oder individuelle Vereinbarungen abweichend geregelt sind.

(2) Bei Widersprüchen gelten die genannten Grundlagen in der Reihenfolge ihrer Auflistung.

3. Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den AG zustande. Sämtliche Angebote sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ausstellung gültig, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.

(2) Sämtliche vom AG beigestellten Unterlagen und Stoffe sind der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Sämtliche Änderungen an den übermittelten Unterlagen sind der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen müssen der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. unverzüglich schriftlich bekanntgegeben werden. Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. behält sich das Recht vor, solche Änderungen abzulehnen oder die entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung

(1) Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, sind gemäß §18 FAGG vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ist der AG Verbraucher im Sinne des KSchG, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung gemäß FAGG.

5. Preise und Zahlung

(1) Alle auf der Webseite angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In der Rechnung an den AG wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern wird im Angebot und in der Rechnung der Gesamtpreis inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge klar und verständlich ausgewiesen.

(2) Die Lieferung erfolgt in der Regel in digitaler Form (üblicherweise im PDF-Format) per E-Mail an die vom AG bekanntgegebene bzw. zur Kommunikation mit der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. verwendete E-Mail-Adresse. Lieferfristen stellen einen Richtwert dar und gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht im Angebot ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(3) Zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise Erstellung und Versand von Unterlagen in Papierform, Expressbearbeitung oder Vor-Ort-Termine, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Etwaige nachträgliche Änderungen an den gelieferten Leistungen (Pläne, Energieausweise, etc.) oder der Honorarnote werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(4) Rechnungen sind, sofern im Angebot oder in der Rechnung keine abweichende Frist angegeben ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 lit. b berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

(5) Zahlungsverzug:

(a)Bei Zahlungsverzug des AG ist die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 456 UGB). Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG beträgt der Verzugszinssatz 4 % pro Jahr (§ 1000 Abs 1 ABGB).
(b)Bei Zahlungsverzug ist die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. unbeschadet der Verzugszinsen berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen. Dieses Recht kann gegenüber Unternehmern ausgeübt werden, wenn der Verzug mehr als 7 Tage beträgt. Gegenüber Verbrauchern wird dieses Recht erst ausgeübt, wenn der Verzug mehr als 14 Tage beträgt und der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen erfolglos gemahnt wurde. Allfällige daraus resultierende Verzögerungen oder Nachteile gehen zu Lasten des AG.
(c)Der AG ist verpflichtet, im Falle des Zahlungsverzugs die der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. entstehenden Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Gegenüber Unternehmern umfasst dies jedenfalls eine Pauschale von 40,00€ gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung (z.B. Anwaltskosten). Gegenüber Verbrauchern werden Mahnspesen für schriftliche Mahnungen in angemessener Höhe (z.B. gemäß gesonderter Vereinbarung oder ortsüblich) sowie die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten (insbesondere von Inkassobüros oder Rechtsanwälten) im gesetzlich zulässigen Rahmen verrechnet.

(6) Teilrechnungen:

(a)Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, bei größeren Projekten oder Aufträgen mit längerer Laufzeit Rechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt (Teilrechnungen bzw. Abschlagsrechnungen) zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn die ÖNORM B2110 Vertragsbestandteil ist und diese Teilrechnungen vorsieht.
(b)Die Kriterien für die Legung von Teilrechnungen (z.B. nach Abschluss bestimmter Leistungsphasen oder nach Zeitabschnitten) können im Angebot oder gesondert vereinbart werden.
(c)Für Teilrechnungen gelten die unter § 5 Abs. 4 und 5 genannten Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen entsprechend.

6. Ausführungsunterlagen und Genehmigungen

(1) Der AG ist für die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Beistellung aller erforderlichen Unterlagen und Stoffe verantwortlich. Für mangelhafte Unterlagen, Stoffe und Angaben haftet der AG. Eine Verzögerung der Ausführung durch fehlende Genehmigungen oder Unterlagen geht zu Lasten des AG.

(2) Der AG ist für die Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Eventuelle zusätzliche Auflagen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Sämtliche Leistungen der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. erfolgen auf Basis der vom AG zum Zeitpunkt der Erstellung bereitgestellten Stoffe und Unterlagen.

(4) Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. erbringt ihre Leistungen auf Basis der vom AG rechtzeitig, vollständig und richtig beigestellten Unterlagen, Daten und Informationen und ist berechtigt, auf diese zu vertrauen. Eine Pflicht zur Überprüfung dieser Angaben durch die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung oder wenn deren Unrichtigkeit oder Ungeeignetheit für den vereinbarten Zweck bei Anwendung pflichtgemäßer beruflicher Sorgfalt offenkundig ist (gesetzliche Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB). Die Folgen aus vom AG zu vertretenden unrichtigen, unvollständigen oder ungeeigneten Angaben trägt der AG, unbeschadet einer allfälligen Warnpflicht der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H.

Bestandsbauten:
Bei Bestandbauten wird eine Überprüfung der übermittelten Unterlagen hinsichtlich Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Bestand nur dann durchgeführt, wenn dies ausdrücklich durch den AG beauftragt wurde. Erfolgt keine solche Beauftragung, obliegt die Kontrolle des tatsächlichen Bestands dem AG. Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. haftet in diesem Fall nicht für Schäden, die ausschließlich auf Abweichungen zwischen den Unterlagen und dem tatsächlichen Bestand beruhen, es sei denn, die Abweichung war offenkundig und hätte im Rahmen der Sorgfaltspflicht bzw. Warnpflicht erkannt werden müssen.

Neubauten:
Falls die Bauprodukte und deren Eigenschaften nicht klar in den vom AG bereitgestellten Unterlagen definiert sind, legt der Energieausweisersteller diese zusammen mit den zugehörigen Produktkennwerten fest. Die Einhaltung dieser festgelegten Produktkennwerte ist bei der Bauausführung verbindlich. Sollte es zu Änderungen in Materialien, Produkten, Produktkennwerten oder der Bauteilgeometrie während der Bauausführung oder nach Fertigstellung kommen, ist eine Korrektur des Energieausweises durch den Ersteller erforderlich. Solche Änderungen können die Ergebnisse beeinflussen und führen zum Verlust der Gültigkeit des Energieausweises. Bei Neubauten ist der Prüfingenieur/Ziviltechniker/Bauführer verantwortlich für die Überprüfung der Einhaltung der im Energieausweis definierten Parameter während der Bauausführung. Bei baulichen Änderungen nach Fertigstellung liegt die Verantwortung beim Eigentümer. Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der im Energieausweis aufgeführten Parameter nach der Fertigstellung und hält sich hiermit ebenfalls schad- und klaglos.

7. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

(1) Gewährleistung: Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. leistet Gewähr für die bedungenen Eigenschaften der Leistung sowie dafür, dass diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Der Auftraggeber (AG) hat die erbrachte Leistung unverzüglich nach Übergabe bzw. Abschluss zu prüfen.

Für Unternehmer gilt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Übergabe bzw. Erkennbarkeit, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 UGB).

Für Verbraucher gilt: Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (siehe §7 Abs. 5) geltend zu machen. Eine Mängelrüge sollte möglichst unverzüglich nach Erkennbarkeit erfolgen, um eine rasche Mängelbehebung zu ermöglichen; eine verspätete oder unterlassene Mängelrüge durch einen Verbraucher beeinträchtigt dessen gesetzliche Gewährleistungsansprüche jedoch nicht.

(2) Übernahme: Der AG hat die Leistung nach Abschluss der Arbeiten bzw. Übergabe der Werke abzunehmen. Die Regelungen der ÖNORM B2110 zur Übernahme finden, sofern diese Norm Vertragsbestandteil ist, ergänzend Anwendung. Nach erfolgter Übernahme (förmlich oder durch Ingebrauchnahme) gelten die Arbeiten grundsätzlich als mängelfrei abgenommen, ausgenommen sind Mängel, die im Übergabeprotokoll festgehalten wurden oder als versteckte Mängel erst später auftreten und rechtzeitig gerügt werden. Gegenüber Unternehmern kann die rügelose Ingebrauchnahme als Abnahme gewertet werden. Gegenüber Verbrauchern berührt die Abnahme durch Ingebrauchnahme ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht.

(3) Haftungsumfang und -beschränkung

(a)Die Haftung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
(b)Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird - mit Ausnahme von Personenschäden - ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.
(c)Gegenüber Unternehmern wird darüber hinaus die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. verursacht wurde.
(d)Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß lit. (b) und (c) gelten gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als sie nicht Personenschäden oder die Verletzung von Hauptleistungspflichten betreffen und gesetzlich (insbesondere nach dem Konsumentenschutzgesetz - KSchG) zulässig sind. Insbesondere bleibt die Haftung für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(4) Haftungssummenbegrenzung

(a)Die Haftung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. gegenüber Unternehmern ist für jeden einzelnen Schadensfall - außer bei Vorsatz und Personenschäden - der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00. Bei einer Rahmenvereinbarung oder Daueraufträgen gilt die Begrenzung pro Schadensereignis innerhalb eines Kalenderjahres.
(b)Diese Haftungssummenbegrenzung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

(5) Verjährung

(a)Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 933 ABGB (grundsätzlich zwei Jahre für bewegliche Sachen und damit verbundene Leistungen, drei Jahre für unbewegliche Sachen und damit verbundene Leistungen) ab Übergabe der Leistung bzw. des Werkes.
(b)Schadenersatzansprüche gegen die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), spätestens jedoch zehn Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung, sofern nicht das Gesetz (insbesondere für Personenschäden oder bei Vorsatz) zwingend andere Fristen vorsieht. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(c)Die Regelungen zur Verjährung gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit nicht aus anderem Rechtsgrund (z.B. Delikt) gehaftet wird.

(6) Klarstellungen zu Leistungsumfang und Haftung

(a)Kosten- und Terminpläne: Von der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. erstellte Kostenschätzungen, Berechnungen und Terminpläne stellen sorgfältig erarbeitete Prognosen auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen und Annahmen dar. Sie sind, sofern nicht ausdrücklich und gesondert schriftlich als verbindliche Obergrenze oder Fixtermin vereinbart, grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung für die Einhaltung von Kostenschätzungen oder Terminen wird ausgeschlossen, es sei denn, eine Überschreitung bzw. Verzögerung beruht nachweislich und ausschließlich auf einem schuldhaften Planungs- oder Überwachungsfehler der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H.
(b)Wirtschaftlicher Erfolg: Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. übernimmt keine Garantie oder Haftung für das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele oder Erfolge (wie z.B. Rentabilität, spezifische Energieeinsparungen jenseits der rechnerischen Prognose, Vermietungsquoten etc.), die der AG mit dem Projekt verfolgt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und gesondert schriftlich als garantierte Eigenschaft zugesagt.
(c)"Sowieso-Kosten": Im Falle einer Haftung für Planungs- oder Überwachungsfehler ist der zu ersetzende Schaden auf jene Mehrkosten beschränkt, die über die Kosten hinausgehen, die bei ordnungsgemäßer, mangelfreier Planung und Ausführung von vornherein angefallen wären (sogenannte "Sowieso-Kosten"). Eine Haftung für diese "Sowieso-Kosten" ist ausgeschlossen.

(7) Besondere Regelungen für Örtliche Bauaufsicht (ÖBA): Soweit Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) Vertragsgegenstand sind, überwacht die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. die Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen, dem Leistungsverzeichnis, den einschlägigen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Die ÖBA umfasst jedoch nicht die eigenverantwortliche Durchführung von Bauleistungen oder die Gewährleistung für die mangelfreie Leistung der ausführenden Unternehmen. Eine Haftung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. für Mängel oder Schäden, die auf Ausführungsfehlern der beauftragten bauausführenden Unternehmen beruhen, ist ausgeschlossen. Eine Haftung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. besteht nur dann, wenn ein solcher Ausführungsfehler bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vereinbarten ÖBA-Leistungen und Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt und beanstandet werden müssen und die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. ihre Hinweis-, Koordinations- oder Einschreitenspflichten schuldhaft verletzt hat.

8. Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der DSGVO. Es können zusätzlich nationale Datenschutzgesetze zur Anwendung kommen. Die Datenschutzerklärung ist online unter www.bp-bauplanung.at/datenschutz abrufbar.

9. Widerrufsrecht für Verbraucher (FAGG)

(1) Ist der AG Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und wird der Vertrag mit ihm außerhalb der Geschäftsräume der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. oder ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z.B. über E-Mail, Telefon, Website) geschlossen, so steht ihm nach Maßgabe der Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) grundsätzlich ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu.

(2) In den unter Abs. 1 genannten Fällen erhält der AG die gesetzlich vorgeschriebene, detaillierte Widerrufsbelehrung einschließlich der Bedingungen, Fristen und des Verfahrens für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular rechtzeitig vor Vertragsabschluss bzw. mit Vertragsbestätigung gesondert auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF-Anhang per E-Mail oder als Teil der Vertragsunterlagen) zur Verfügung gestellt.

(3) Ergänzend zu der gesonderten Zurverfügungstellung sind die Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher sowie das Muster-Widerrufsformular jederzeit im Internet unter www.bp-bauplanung.at abrufbar und können dort heruntergeladen werden.

10. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Das Eigentum an gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den AG über.

(2) Sämtliche von der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Unterlagen, insbesondere Pläne, Entwürfe, Skizzen, Berechnungen, Energieausweise, Gutachten, Berichte und sonstige technische oder geistige Leistungen (im Folgenden „Werke“), sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte sowie sonstige Leistungsschutzrechte an diesen Werken verbleiben uneingeschränkt bei der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H.

(3) Der AG erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars sowie aller Nebenforderungen das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke ausschließlich für den im Vertrag oder im Angebot spezifizierten Zweck zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht wird als nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung erteilt. Der vereinbarte Zweck umfasst typischerweise, aber nicht ausschließlich, die Verwendung der Werke für die Einreichung bei Behörden im Rahmen des konkreten Projekts, die Ausschreibung von Bauleistungen für das konkrete Projekt oder die Errichtung des spezifischen Bauvorhabens, für das die Werke erstellt wurden.

(4) Jede darüber hinausgehende Nutzung, wie insbesondere die Vervielfältigung (über das für den vereinbarten Zweck notwendige Maß hinaus), Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Weitergabe der Werke oder von Teilen davon an Dritte (sofern nicht für den vereinbarten Zweck zwingend erforderlich, z.B. Weitergabe an ausführende Firmen im Rahmen des Projekts), ist ohne die ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. untersagt und stellt eine Verletzung ihrer Urheberrechte dar.

(5) Die Übergabe von digitalen Daten oder bearbeitbaren Dateien (z.B. CAD-Dateien) erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und begründet keine über die in Abs. 3 gewährte Werknutzungsbewilligung hinausgehenden Rechte, insbesondere kein Recht zur Bearbeitung oder Änderung.

11. Gerichtsstand

(1) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder dessen Verletzung ist das sachlich zuständige Gericht am Standort der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. zuständig. Dieser Gerichtsstand gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses Schriftformerfordernis jedoch nicht für nach Vertragsabschluss mündlich oder formlos getroffene individuelle Vereinbarungen (§ 10 Abs 3 KSchG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.